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Mandanten Informationen zum Jahreswechsel 2011

Zum Jahreswechsel haben wir Ihnen einige WIchtige Informationen RUnd um die Steuer zusammengestellt

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Einkommensteuer | Arbeitszimmer zur Vertiefung von Sprachkenntnissen (FG)

Ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommt nicht in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen bei seinem Arbeitgeber ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht und er das Arbeitszimmer nach Feierabend und am Wochenende zur Vertiefung von Sprachkenntnissen nutzt (FG Niedersachsen, Urteil v. 22.6.2010 - 12 K 482/08, veröffentlicht am 19.1.2011; Revision eingelegt).

 

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten für die Ausstattung grds. nicht abzugsfähig. Dies gilt u.a. dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Diese Regelung gilt über § 9 Abs. 5 EStG auch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

Sachverhalt: Als Begründung für den Abzug der Aufwendungen gab der Kläger an, dass er das Arbeitszimmer zur Verbesserung seiner englischen Sprachkenntnisse benötige. Er müsse Gespräche, Korrespondenz und Besprechungen in der Firma bzw. mit Kunden in Englisch führen. Er arbeite zeitweise mit ausländischen Kollegen in einem Team zusammen, die die deutsche Sprache nicht sprechen würden. Außerdem sei er auch im Ausland tätig. Er absolviere daher einen interaktiven Sprachkurs, der auf dem PC in seinem Arbeitszimmer installiert sei. Diese Software könne er nur im häuslichen Arbeitszimmer bedienen, weil er an seinem Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber keine mitgebrachte Software installieren dürfe.

 

Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen kommt nicht in Betracht. Dem Kläger stand ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grds. auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Die Beweggründe, die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich. Der Kläger hätte im Streitfall seine berufsbedingte Fortbildung auch an seinem Büroarbeitsplatz durchführen können. Der Kläger hätte ohne Weiteres die englischen Vokabeln an seinem Büroarbeitsplatz lernen können. Der Grund, weshalb sich der Kläger lieber in seinem häuslichen Arbeitszimmer fortbildete, lag darin, dass der Kläger in einer bestimmten Art und Weise, die für ihn persönlich angenehmer war, lernen wollte. Die Wahl eines interaktiven Sprachkurses als spezielle Art der Fortbildung stellt einen persönlichen Beweggrund für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers dar. Subjektive Befindlichkeiten des Klägers reichen nicht aus, um die objektive Nutzungsmöglichkeit des Arbeitsplatzes zurücktreten zu lassen. Hinzu kommt, dass der Steuerpflichtige einen "nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit" mangels Benutzbarkeit des anderen Arbeitsplatzes in dem Arbeitszimmer verrichten muss, damit die für die Abzugsfähigkeit vorausgesetzte Erforderlichkeit des Arbeitszimmers gegeben ist. Insoweit ist bedeutsam, dass die Fortbildung in der englischen Sprache nicht der Inhalt der eigentlichen Tätigkeit des Klägers war.

 

Anmerkung: Das Gericht wies in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass der vorliegende Fall nicht mit den sog. Schulleiterfällen (BFH, Urteil v. 7.8.2003 - VI R 16/01 und VI R 118/00) vergleichbar sei. Denn in diesen Fällen hätten die Gerichte - anders als im vorliegenden Fall - tatsächliche Feststellungen getroffen, wonach in den Dienstzimmern die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht möglich gewesen war. Da im vorliegenden Fall die Fortbildung in der englischen Sprache am "anderen Arbeitsplatz" möglich gewesen wäre, seien die Fälle nicht miteinander vergleichbar. Gegen das Urteil des FG Niedersachsen wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: VI R 91/10).

 

Quelle: FG Niedersachen online

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